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Blog Steuern & Buchhaltung Das gilt für die Kleinunternehmerregelung​ 2026

Das gilt für die Kleinunternehmerregelung​ 2026

8 min. Lesezeit
27 Feb 2026
27 Feb 2026
8 min. Lesezeit

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wurde zum 1. Januar 2025 umfassend reformiert, was spürbare Folgen für 2026 hat: höhere Umsatzgrenzen, ein echtes „Harte-Grenze-Modell” im laufenden Jahr und eine rechtliche Umstellung von „Nicht-Erhebung“ auf Steuerbefreiung der Umsätze. 

Für Gründer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen kann das mehr Spielraum bedeuten, aber auch neue Fallstricke, etwa beim Überschreiten der Grenze oder beim Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung. Erfahren Sie alles zur Kleinunternehmerregelung​ 2026 in diesem Blogartikel.

Was ist die Kleinunternehmerregelung? 

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung: Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhebt keine Umsatzsteuer auf inländische Umsätze und führt sie nicht an das Finanzamt ab. Im Gegenzug besteht kein Vorsteuerabzug. 

➡️ Für wen gilt sie?

Die Regelung steht Unternehmer*innen aller Branchen offen, wie Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberufler*innen, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden (mehr dazu weiter unten). Sie ist nicht auf Freiberufler*innen beschränkt, wie weitläufig angenommen.

➡️ Was regelt § 19 UStG konkret?

§ 19 UStG regelt die Besteuerung der Kleinunternehmer*innen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 19 neu gefasst, dabei ist § 19a UStG (grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung in der EU) neu hinzugekommen. 

Wichtige Folge: Ein falsch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag in der Rechnung gilt seit 2025 als „unrichtiger Steuerausweis“ und nicht mehr als „unberechtigter“ (§ 14c UStG).

Welche Vorteile bringt die Kleinunternehmerregelung? 

Die Kleinunternehmerregelung spielt für viele Gründer*innen und Selbstständige eine wichtige Rolle, da sie den Einstieg in die unternehmerische Tätigkeit erleichtert und bestimmte administrative Pflichten reduziert. Sie ist bewusst einfach gehalten und ermöglicht einen unkomplizierten Start, bevor komplexere steuerliche Anforderungen greifen.

Vorteile

Nachteile

Weniger Bürokratie: Keine Umsatzsteuer‑Voranmeldungen; Umsätze sind steuerfrei nach § 19 UStG

Kein Vorsteuerabzug: Die Vorsteuer bleibt Kostenfaktor, was nachteilig bei investitionsintensiven Geschäftsmodellen ist.

Einfache Preiskommunikation: Brutto = Netto, was im Endkundengeschäft preislich attraktiv wirken kann.

Grenzdeckel im laufenden Jahr: Ab 100.000 € (2026) endet der Status unterjährig. Ein sofortiger Übergang zur Regelbesteuerung kann Abrechnungs‑ und Systemanpassungen erzwingen.

Tipp: Mit dem Tide Rechnungsmanagement erstellen und versenden Sie professionelle Rechnungen direkt in der Tide App.

Diese Grenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung 2026 

Seit der Reform zum 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung dauerhaft höhere Umsatzgrenzen, die auch 2026 unverändert sind. Entscheidend ist, dass beide Werte eingehalten werden:

  • Vorjahr (2025): maximal 25.000 € Netto‑Umsatz 

  • Laufendes Jahr (2026): maximal 100.000 € Netto‑Umsatz 

Damit ersetzen diese Beträge die früheren Grenzen von 22.000 € und 50.000 €, die noch bis Ende 2024 gültig waren. 

Eine wichtige Änderung betrifft die harte 100.000-Euro-Grenze: Sobald diese im laufenden Jahr überschritten wird, endet die Kleinunternehmerregelung mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt – also sofort und nicht erst zum Jahresende. 

Was passiert, wenn die Grenze der Kleinunternehmerregelung überschritten wird? 

Kurz gesagt: Beim Überschreiten von 100.000 € im laufenden Jahr erfolgt der Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung unterjährig zur Regelbesteuerung und zwar ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Bereits zuvor ausgeführte Umsätze bleiben steuerfrei.

Diese 6 Schritte helfen Ihnen beim Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung:

  1. Zeitpunkt feststellen: Den konkreten Umsatz, mit dem Sie 100.000 € überschreiten, exakt dokumentieren (z. B. Rechnung/Vertrag). 

  2. Rechnungsstellung umstellen: Alle weiteren Umsätze ab Überschreiten mit Umsatzsteuer abrechnen sowie Rechnungssystem und Preiskalkulation anpassen. 

  3. Buchhaltung/ERP anpassen: Steuerschlüssel umstellen, USt‑Voranmeldungen aktivieren. 

  4. Vorsteuer prüfen: Vorsteuerabzug ist erst ab dem Wechsel zulässig. Für zuvor bezogene Eingangsleistungen kommt ggf. § 15a UStG (Vorsteuerberichtigung) in Betracht. 

  5. Kund*innen informieren: B2B‑Kundschaft über die nun ausgewiesene Umsatzsteuer informieren sowie B2C‑Preise prüfen und anpassen. 

  6. Dokumentation & Fristen: Wechsel in internen Richtlinien, Angeboten und Verträgen dokumentieren sowie Fristen für Voranmeldungen beachten. 

Beispiele für Formulierungen der Kleinunternehmerregelung auf einer Rechnung

Wenn Sie als Kleinunternehmer*in Rechnungen ausstellen, müssen Sie einen eindeutigen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ergänzen. Dieser Hinweis ersetzt den Umsatzsteuerausweis und stellt sicher, dass Ihre Rechnung steuerlich korrekt eingeordnet werden kann. 

Die folgenden Formulierungen haben sich in der Praxis bewährt und entsprechen den gängigen Empfehlungen:

  • Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer*in gemäß § 19 UStG.

  • Im Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.

Hinweis: Trotz Umsatzsteuerbefreiung gelten weiterhin gewisse Rechnungspflichten (Name/Anschrift, Datum, fortlaufende Nummer, Leistungsbeschreibung etc.). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogartikel „Eine Rechnung richtig schreiben als Freiberufler*in“.

Muss man die Kleinunternehmerregelung beantragen? 

Für viele Gründer*innen stellt sich zu Beginn ihrer Selbstständigkeit die Frage, ob sie die Kleinunternehmerregelung aktiv beantragen müssen oder ob sie automatisch gilt. Die Antwort lautet: Sie müssen Ihren Status gegenüber dem Finanzamt erklären. Das geschieht im Rahmen der steuerlichen Anmeldung Ihres Unternehmens. Wie dieser Prozess genau funktioniert und wo Sie die entsprechenden Angaben machen, erläutern wir hier.

➡️ Die Rolle des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“

Wer ein Unternehmen gründet, sei es freiberuflich, gewerblich oder als Nebentätigkeit, muss dem Finanzamt seine Tätigkeit über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mitteilen. Dieser wird elektronisch über das ELSTER‑Portal ausgefüllt. 

Im Fragebogen geben Sie eine Prognose Ihres voraussichtlichen Jahresumsatzes an. Dort können Sie, sofern Ihre erwarteten Umsätze unter den geltenden Grenzen von 25.000 € im Vorjahr bzw. 100.000 € im laufenden Jahr liegen, ankreuzen, dass Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden wollen. Damit gilt die Regelung offiziell ab Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

➡️ Gilt die Kleinunternehmerregelung automatisch?

Grundsätzlich gilt die Kleinunternehmerregelung nicht automatisch, auch wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Sie müssen dem Finanzamt aktiv mitteilen, dass Sie diese anwenden möchten, entweder bei der Gründung über den Fragebogen oder später durch eine schriftliche Erklärung.

Ausnahmen entstehen lediglich dann, wenn Sie im Fragebogen „keine Umsatzsteuerpflicht“ auswählen und alle übrigen Angaben zur Umsatzgrenze darauf hindeuten, dass Sie unter die Regelung fallen. In solchen Fällen wird die Kleinunternehmerregelung faktisch angewendet. Dennoch ist es immer sinnvoll, die Option bewusst anzukreuzen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

➡️ Was passiert, wenn man nichts auswählt?

Lassen Sie das entsprechende Feld im Fragebogen frei oder entscheiden Sie sich nicht ausdrücklich für die Kleinunternehmerregelung, stuft das Finanzamt Sie als regelbesteuernd ein. Das bedeutet:

  • Sie müssen die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen,

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen und

  • Sie erhalten im Gegenzug den Vorsteuerabzug.

Ein späterer Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist zwar möglich, aber an Fristen gebunden und erst im folgenden Kalenderjahr wirksam. 

➡️ Bestehende Unternehmen: Ist Antrag oder Verzicht jederzeit möglich?

Wenn Sie bereits eine selbstständige Tätigkeit ausüben, können Sie die Kleinunternehmerregelung zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, Sie erfüllen die Umsatzgrenzen des Vorjahres. Auch hier genügt eine kurze schriftliche Mitteilung an Ihr Finanzamt. 

Umgekehrt können Sie als Kleinunternehmer*in jederzeit auf die Regelung verzichten und die Regelbesteuerung wählen, was oft bei hohen Investitionen oder B2B‑Kundschaft sinnvoll ist. Beachten Sie dabei jedoch mögliche Bindungsfristen von mehreren Jahren. Diese sind insbesondere relevant, wenn Vorsteuerbeträge im Spiel sind.

Tipp für den Start: Kombinieren Sie die steuerliche Anmeldung mit einem dedizierten Geschäftskonto, wie dem kostenlosen Geschäftskonto von Tide, um private und betriebliche Transaktionen von Anfang an sauber zu trennen. So reagieren Sie schnell, falls die 100.000-Euro-Grenze in Sicht kommt.

Kann man auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten? 

Ja. Sie können freiwillig die Regelbesteuerung wählen und somit auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Viele Unternehmer*innen stehen früher oder später vor der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung wirklich die beste Option für ihr Geschäftsmodell ist. Dieser Schritt ist nicht ungewöhnlich und wird insbesondere dann relevant, wenn Ihre Kundschaft oder Ihr Investitionsverhalten davon profitiert.

➡️ Wann lohnt sich ein Verzicht?

Ein Verzicht kann sich insbesondere dann auszahlen, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sein möchten. Das gilt vor allem für Unternehmen, die größere Investitionen planen, etwa in Maschinen, Ausstattung oder technische Geräte. Denn während Kleinunternehmer*innen die in diesen Kosten enthaltene Umsatzsteuer nicht zurückfordern können, ermöglicht die Regelbesteuerung genau diesen Vorsteuerabzug. 

Auch bei B2B‑Kundschaft ist der Verzicht häufig vorteilhaft: Unternehmen achten weniger auf Bruttopreise, da sie die Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer abziehen können. Ein ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag wirkt in diesem Umfeld also nicht preissteigernd. Gleichzeitig kann ein professioneller Außenauftritt mit regulärer Umsatzsteuer, insbesondere bei schnell wachsenden Betrieben, Vertrauen schaffen. 

➡️ Wie funktioniert der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Der Verzicht erfolgt durch eine formlose Mitteilung an das Finanzamt, in der Sie erklären, dass Sie zur Regelbesteuerung wechseln wollen. Bei Neugründungen treffen Sie diese Entscheidung direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, während bestehende Unternehmen den Wechsel zu Beginn eines neuen Kalenderjahres vollziehen können. 

Sobald der Verzicht ausgesprochen ist, sind Sie verpflichtet:

  • Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen,

  • Umsatzsteuer‑Voranmeldungen regelmäßig einzureichen und

  • Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Im Gegenzug steht Ihnen jedoch der vollständige Vorsteuerabzug offen, was ein entscheidender Vorteil bei höheren Ausgaben sein kann. 

➡️ Welche Folgen hat der Verzicht langfristig?

Wer sich für die Regelbesteuerung entscheidet, ist meist mehrere Jahre an diese Entscheidung gebunden. Das betrifft vor allem Investitionen, die unter die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG fallen können. Diese spielt insbesondere bei Anlagegütern wie Fahrzeugen, Maschinen oder bei Photovoltaikanlagen eine Rolle: Wird später wieder in die Kleinunternehmerregelung gewechselt, können Nachzahlungen fällig werden, weil das Finanzamt bereits gewährte Vorsteuer anteilig zurückfordern darf. 

Daher empfiehlt es sich, vor einem Wechsel oder Verzicht immer zu prüfen,

  • ob größere Investitionen anstehen,

  • wie sich Ihre Kundengruppe zusammensetzt (B2B vs. B2C) und

  • ob Ihr Umsatz stabil unter oder über der relevanten 100.000‑Euro‑Grenze bleibt.

Fazit: Kleinunternehmerregelung 2026 strategisch nutzen und Vorteile sichern

Die reformierte Kleinunternehmerregelung bietet 2026 einen übersichtlichen und verlässlichen Rahmen: Mit 25.000 € Netto‑Umsatz im Vorjahr und einer harten 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr ist transparent geregelt, wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann und ab wann automatisch die Regelbesteuerung greift. 

Für viele Gründer*innen und Selbstständige bedeutet das weniger Bürokratie, einfachere Rechnungen und mehr Fokus auf das Kerngeschäft. Zugleich verlangt das „Harte-Grenze-Modell” eine engmaschige Umsatzplanung, damit der unterjährige Übergang zur Regelbesteuerung reibungslos gelingt. 

Entscheidend ist die strategische Passung: Wer B2C‑Kundschaft hat und kaum investiert, profitiert eher von der Kleinunternehmerregelung. Wer B2B‑Kundschaft hat oder größere Anschaffungen plant, fährt mit dem Verzicht (Option zur Regelbesteuerung) oft besser dank des Vorsteuerabzugs. 

Wie geht es weiter?

Prüfen Sie jährlich drei Punkte: 

  1. Liegt Ihr Vorjahresumsatz unter 25.000 €? 

  2. Bleiben Sie im laufenden Jahr unter 100.000 €? Und wenn nicht, ab wann?

  3. Passt Ihre Art der Besteuerung noch zu Ihrer Kundschaft und Ihrem Investitionsplan? 

So entscheiden Sie fundiert zwischen Beibehalten, Wechsel oder Verzicht – und nutzen die Reform von § 19 UStG zu Ihrem Vorteil.

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