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Blog Unternehmensgründung Firmenname für Einzelunternehmen: So wählen Sie den richtigen

Firmenname für Einzelunternehmen: So wählen Sie den richtigen

4 min. Lesezeit
25 Sep 2025
25 Sep 2025
4 min. Lesezeit

Ein gut gewählter Firmenname ist für die Gründung von Einzelunternehmen essentiell. In diesem Leitfaden erfahren Sie, worauf Sie bei der Auswahl achten sollten. Wir beleuchten die rechtlichen Unterschiede zwischen Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, spezifische Anforderungen für Kleinunternehmer*innen und Freiberufler*innen sowie die Besonderheiten für eingetragene Kaufleute. Abschließend zeigen wir, wie Sie Ihren Firmennamen durch eine Markenanmeldung schützen können.

Darf ich als Einzelunternehmer*in einen Firmennamen haben?

Ja, als Einzelunternehmer*in dürfen Sie einen Firmennamen führen – allerdings gelten dabei bestimmte rechtliche Vorgaben, die Sie kennen sollten:

➡️ 1. Was ist ein „Firmenname“ im rechtlichen Sinne?

Der Begriff „Firma“ ist rechtlich geschützt und bezeichnet den Namen eines Unternehmens, das im Handelsregister eingetragen ist (§ 17 HGB). Nur wenn Sie sich als Einzelunternehmer*in als „eingetragene*r Kaufmann/Kauffrau (e.K.)“ registrieren lassen, dürfen Sie eine „Firma“ im rechtlichen Sinne führen.

➡️ 2. Was ist erlaubt, wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind?

Falls Sie als Kleingewerbetreibende*r oder Freiberufler*in nicht im Handelsregister eingetragen sind, dürfen Sie keine Firma im rechtlichen Sinne führen. Sie können jedoch eine sogenannte Unternehmensbezeichnung oder Geschäftsbezeichnung verwenden:

  • Unternehmensbezeichnung: Der Name, unter dem Sie offiziell auftreten (z. B. auf Rechnungen, Ihrer Website oder Visitenkarten).

  • Geschäftsbezeichnung: Eine ergänzende, werbliche Bezeichnung, die weniger strengen Regeln unterliegt.

Firmenname für Kleingewerbe: Vorschriften & Beispiele

Als Kleingewerbetreibende*r möchten Sie mit einem professionellen Namen auftreten – sei es auf Ihrer Website, Ihren Rechnungen oder in der Kommunikation mit Kund*innen. Doch welche Regeln gelten für die Namenswahl, wenn Sie keinen Handelsregistereintrag haben? In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche rechtlichen Vorschriften Sie beachten müssen und wie Sie einen passenden Namen für Ihr Kleingewerbe finden – inklusive praktischer Beispiele.

➡️ Firmenname für Klein- und Einzelunternehmen

Vorschriften & Beispiel für eine Unternehmensbezeichnung

Kleinunternehmer*innen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ihren vollständigen Vor- und Nachnamen verwenden. Abkürzungen sind nicht erlaubt. Ergänzend dürfen jedoch fantasievolle, sach- oder branchenbezogene Zusätze hinzugefügt werden, die den Unternehmenszweck verdeutlichen.

Beispiel: „Anna Schmidt“ könnte durch „Anna Schmidt – Kreativdesign“ erweitert werden, um die Tätigkeit klarer zu kommunizieren.

Vorschriften bei einer Geschäftsbezeichnung

Geschäftsbezeichnungen bieten mehr Freiheit. Der Name des/der Inhabers*in muss nicht zwingend enthalten sein, und eine Registrierung im Handelsregister ist nicht erforderlich. Geschäftsbezeichnungen können flexibel in Logos, Werbung oder Social Media verwendet werden, während der offizielle Firmenname auf Dokumenten wie Rechnungen geführt werden muss.

➡️ Firmenname für Freiberufler*innen

Für Freiberufler*innen gibt es besondere Anforderungen: Der Nachname muss im Firmennamen enthalten sein, und es sollte erkennbar sein, welche Dienstleistungen angeboten werden.

Beispiel: „Tom Müller Steuerberatung“ ist deutlich spezifischer als nur „Müller“ und hilft Kund*innen, das Leistungsspektrum zu verstehen.

➡️ Firmenname für eingetragene Kaufleute (e.K.)

Eingetragene Kaufleute (e.K.) müssen ihren Firmennamen im Handelsregister eintragen lassen. Dabei gelten bestimmte Vorschriften:

  • Der Name muss eindeutig sein und sich von bestehenden Firmennamen unterscheiden.

  • Fantasienamen sind erlaubt, sofern sie durch kennzeichnende Elemente ergänzt werden, die die Unterscheidung erleichtern.

  • Der Firmenname darf nicht irreführend sein.

Beispiel: „Lila Blume e.K.“ ist ein zulässiger Fantasiename, sofern die Tätigkeit des Unternehmens klar erkennbar ist, etwa durch die Ergänzung „Floristikbedarf“.

Wie Sie Ihren Firmennamen schützen können und welche Vorteile das bringt

Einzelunternehmer*innen können ihren Firmennamen oder ihre Geschäftsbezeichnung durch eine Markenregistrierung schützen. Dies bietet umfassenderen Schutz als der bloße Namensschutz, da eine eingetragene Marke nicht nur den genauen Namen, sondern auch ähnliche Bezeichnungen schützt, die zu Verwechslungen führen könnten.

Vorteile der Markenregistrierung:

  • Schutz vor unbefugter Nutzung durch Dritte.

  • Möglichkeit, bei Verletzungen rechtliche Schritte einzuleiten.

  • Breitere Abdeckung, auch gegen ähnlich klingende Namen.

Tipp: Recherchieren Sie vor der Registrierung, ob der gewünschte Name bereits als Marke eingetragen ist. So vermeiden Sie Konflikte und Kosten. 

Kann man den Firmennamen von Einzelunternehmen auch ändern?

Ja, Sie können als Einzelunternehmer*in Ihren Firmennamen ändern – allerdings hängt der Ablauf davon ab, ob Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht.

➡️ Namensänderung bei nicht eingetragenen Einzelunternehmen

Wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, führen Sie keine „Firma“ im rechtlichen Sinne, sondern eine Unternehmens- oder Geschäftsbezeichnung. Diese können Sie grundsätzlich jederzeit ändern, allerdings gelten dabei folgende Punkte:

  • Ihr vollständiger bürgerlicher Name muss weiterhin Bestandteil der Unternehmensbezeichnung bleiben.

  • Die neue Bezeichnung darf nicht irreführend sein.

  • Eine Anzeige beim Gewerbeamt kann erforderlich sein, insbesondere wenn sich auch andere Angaben (z. B. Tätigkeitsbereich) ändern.

  • Denken Sie daran, Ihre Website, Rechnungen, Visitenkarten und Verträge entsprechend zu aktualisieren.

➡️ Namensänderung bei eingetragenen Einzelunternehmen (e.K.)

Wenn Sie als Einzelunternehmer*in im Handelsregister als „eingetragene*r Kaufmann/Kauffrau (e.K.)“ geführt werden, handelt es sich um eine Umfirmierung. Diese ist rechtlich möglich, aber mit formellen Anforderungen verbunden:

  1. Notarielle Anmeldung der Namensänderung beim Handelsregister.

  2. Eintragung der neuen Firma im Handelsregister – erst dann ist die Änderung rechtswirksam.

  3. Information an das Finanzamt, Banken, Versicherungen und Geschäftspartner*innen.

  4. Aktualisierung aller Geschäftsdokumente und Kommunikationsmittel.

  5. Markenrechtliche Prüfung, ob der neue Name geschützt oder bereits vergeben ist.

Fazit

Ein durchdachter Firmenname ist essentiell für Einzelunternehmer*innen. Er dient nicht nur der rechtlichen und finanziellen Identifikation, sondern prägt auch die Außenwirkung des Unternehmens. Ob Unternehmens- oder Geschäftsbezeichnung – die Wahl des Namens sollte immer den rechtlichen Anforderungen entsprechen und Klarheit über die angebotenen Dienstleistungen schaffen.

Für eingetragene Kaufleute ist die Eintragung des Firmennamens im Handelsregister verpflichtend, während Freiberufler*innen und Kleinunternehmer*innen mehr Flexibilität bei der Wahl ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Durch eine Markenregistrierung lässt sich der Name effektiv vor unbefugter Nutzung schützen, was langfristig die Identität und Positionierung des Unternehmens stärkt.

Ein Firmenname, der einzigartig, prägnant und rechtlich abgesichert ist, schafft Vertrauen und legt den Grundstein für eine erfolgreiche Markenidentität.

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